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Allgemeine Einkaufsbedingungen

1. Geltungsbereich


1.1. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB) gelten für die Beschaffung von Gütern und Dienstleistungen durch Zaunteam.

1.2. Abweichende oder zusätzliche Bedingungen, insbesondere allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten werden nur anerkannt, wenn diese vom Auftraggeber schriftlich bestätigt sind.

1.3. Die Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten.

2. Angebot

2.1. Anfragen sind in der Regel innerhalb 24 Stunden mit einem kostenlosen Angebot schriftlich zu beantworten. Der Lieferant hat sich im Angebot genau an die Anfrage zu halten und bei Abweichungen ausdrücklich und unübersehbar darauf hinzuweisen. Allfällige Verbesserungsmöglichkeiten oder alternative Vorschläge sind separat auszuweisen.

2.2. Für Güter beträgt die Angebotsgültigkeit 3 Monate ab Angebotsdatum. Beinhaltet das Angebot preisvolatile Materialien wie Edelstahl kann nach Absprache die Angebotsgültigkeit auf 1 Monat reduziert werden. Für Dienstleistungen gilt eine Mindestangebotsgültigkeit von 6 Monaten.

3. Preise

3.1. Wenn nicht anders vereinbart, gelten für die Waren die festgelegten Einkaufspreise frei Frachtführer (FCA gemäss Incoterms) welche die Verpackung, Exportabfertigung, Verladung miteinschliesst. Liefer- und Transportkosten sind im Angebot und Auftragsbestätigung gesondert auszuweisen. Der Gesamtbelegpreis entspricht im allgemeinen DAP Incoterms auch wenn keine schriftliche Vereinbarung vorhanden ist.

3.2. Preisänderungen sind mindestens 4 Wochen im Voraus schriftlich mit einer entsprechenden Preisliste -nach Möglichkeit in Excel- bekannt zu geben. Erhöhungen sind detailliert zu begründen und treten frühestens nach Ablauf der Ankündigungsfrist auf den ersten des Folgemonates in Kraft.

4. Bestellung und Auftragsbestätigung

4.1. Im Allgemeinen erhält der Lieferant die Bestellung schriftlich mit der Angabe von Liefertermin, Lieferort, Bestell- und Komissionsnummer.

4.2. Ein erteilter Auftrag muss innerhalb von 2 Werktagen nach Eingang unter Angabe von Preis, Lieferzeit, Lieferort, Bestell - Komissionsnummer und Zahlungskonditionen schriftlich bestätigt werden. Die Bestätigung ist per E-Mail an den Auftragserteiler zu senden.

5. Liefertermine und Fristen

5.1. Der Lieferant ist nach Treu und Glauben verpflichtet das bestellte Material schnellstmöglich an den geforderten Lieferort zu liefern oder für eine allfällig verlangte Abholung bereitzustellen.

5.2. Sämtliche vereinbarte Liefertermine und -Fristen sind verbindlich. Erkennbare Lieferverzögerungen sind unverzüglich und mindestens 5 Arbeitstage vor Ablauf der Frist zu melden.

5.3. Bei Lieferverzug ist der Auftraggeber berechtigt, Verzugsschadenersatz in der Höhe von 1% des Lieferwertes je angefangene Woche des Verzuges, höchstens jedoch 10% des Auftragswertes, zu berechnen. Der Lieferant wird schriftlich über den Verzugsbetrag informiert, bevor dieser jeweils bei der entsprechenden Auftragsrechnung in Abzug gebracht wird. Dem Lieferant steht das Recht zu, nachzuweisen, dass infolge des Verzuges kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Weitergehende gesetzliche Ansprüche können geltend gemacht werden.

5.4. Im Lieferverzugsfall kann der Auftraggeber in Absprache mit dem Lieferant eine angemessene Nachfrist setzen. Bei Nichterfüllen der Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten und entsprechenden Schadenersatz anstelle der Leistung fordern.

6. Lieferumfang

6.1. Der Lieferant fasst nach Möglichkeit selbständig mehrere Bestellungen zusammen, um eine effiziente und kostengünstige Auslieferung oder Abholung zu gewährleisten. Der Lieferant informiert den Auftraggeber entsprechend über solche Zusammenlegungen.

6.2. Teillieferungen sind nur bei ausdrücklicher Zustimmung durch den Auftraggeber zulässig und müssen eindeutig als solche gekennzeichnet sein. Mehr- oder Minderlieferungen von Waren sind nur im handelsüblichen Rahmen gestattet. Der Auftraggeber kann bei Mindermengen auf die Erfüllung der bestellten Mengen beharren. Bei ausserordentlicher Überschreitung der vereinbarten Liefermengen behält sich der Auftraggeber vor, auf Kosten und Gefahr des Lieferanten solche Überlieferungen zurück zum Lieferanten zu senden.

7. Verpackung

7.1. Die Ware muss entsprechend dem gewählten Transportfahrzeug und -weg ausreichend verpackt und gegen Transportschäden geschützt sein. Insbesondere beschichtete Waren und Güter deren Oberfläche keinesfalls durch den Transport beeinträchtigt werden dürfen, sowie leicht zerbrechliche oder deformierbare Waren müssen mit ausreichender Schutzverpackung (z. Bsp. Schutzfolie) versehen sein. Bei unzureichend verpackten Gütern kann eine Schadenersatzforderung gegenüber dem Lieferanten geltend gemacht werden.

7.2. Bei Bestellungen mit dem Vermerk „neutrale Verpackung“ dürfen keine Aufschriften mit dem Lieferantennamen oder solche die darauf hinweisen am Material und dessen Verpackung angebracht sein. Der Versand erfolgt ausschliesslich mit Zaunteam Lieferschein, welcher vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt wird.

8. Versanddokumente

8.1. Der Lieferant ist verantwortlich für das pünktliche, korrekte und vollständige Erstellen der Ausfuhrpapiere. Er nimmt bei Bedarf die notwendigen Eingaben bei den zuständigen Behörden vor, die für den Zweck der Ausfuhr von Waren verlangt werden können. Jede Lieferung muss von allen notwendigen Zolldokumenten, den Lieferscheinen und einer Warenrechnung begleitet werden.

8.2. Der Lieferschein (wie auch die Rechnung) muss zusätzlich zu den gängigen Angaben unsere Bestellnummer, Ansprechperson des Auftraggebers, Bestelldatum und der Projekt- oder Komissionsname enthalten.

8.3. Fehlen bei einer Lieferung die verlangten oder notwendigen Versandpapiere, behält sich der Warenempfänger vor, die Güter bis zur Vorlage der Lieferdokumente auf Kosten des Lieferanten einzulagern.

9. Transport und Versand

9.1. Vom Lieferant organisierte Anlieferungen wie auch Abholungen sind mindestens 3 Arbeitstage vor Wareneingang mit einer genauen Zeitangabe zu avisieren. Für Abholungen beinhaltet die Avisierung Bereitstellungsinformationen unter Angabe von Dimension, Gewicht und Bestellnummern aufgegliedert einzeln nach Colli und nach Abladestelle. Alle Exporte sind rechtzeitig bei der Zollstelle anzumelden. Waren müssen gegebenenfalls 24 Stunden zur Zollbeschau dargelegt werden, dies gilt es vorgängig zu berücksichtigen.

10. Gefahrenübergang

10.1. Der Lieferant trägt die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung bis zur Übergabe der Ware gemäss den aktuell gültigen Incoterms. Die Lieferung von Rückstandspositionen ist auf seine Kosten gegen Transportschäden zu versichern.

11. Produkthaftung

11.1. Der Lieferant verpflichtet sich eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer angemessenen Deckung zu unterhalten, dessen Nachweis auf Anfordern zu erbringen ist.

12. Gewährleistung

12.1. Der Lieferant gewährleistet, dass der Vertragsgegenstand keine seinen Wert oder seine Tauglichkeit zu dem vorausgesetzten Gebrauch beeinträchtigenden Mängel aufweist, dass er die zugesicherten Eigenschaften hat und den vorgeschriebenen Spezifikationen entspricht. Der Vertragsgegenstand muss den öffentlichen Vorschriften und gängigen Normen am Bestimmungsort entsprechen. Prüfprotokolle sind auf Wunsch kostenlos zu liefern. Sofern nichts anderes vereinbart, werden die eingehenden Waren nicht geprüft, womit dem Lieferanten sämtliche Prüfungspflichten und Ausgangskontrollen zufallen.

12.2. Die Garantiezeit beträgt mindestens 24 Monate ab Einbau oder Verwendung.

12.3. Dem Lieferant werden Mängel sofort gemeldet und die Möglichkeit zur Korrektur gegeben. Kann der Lieferant in der notwendigen Dringlichkeit die Mängel nicht beheben, hat der Auftraggeber das Recht unter Verrechnung der Selbstkosten diese selbst, durch Dritte zu beheben oder Ersatz zu beschaffen.

12.4. Für Ersatzlieferungen und Nachbesserungen ist dieselbe Garantie wie unter Ziffer 12.2 zu gewährleisten.

12.5. Schäden an Lieferungen oder Dienstleistungen, die nachweislich aus unsachgemässer Behandlung des Lieferanten oder von ihm beauftragte Dritte entstanden sind, können der Rechnung in Abzug gebracht werden.

12.6. Der Lieferant stellt den Auftraggeber von sämtlichen Ansprüchen frei, die Dritte wegen Produktesach- und Rechtsmängel oder Fehler gegen ihn erheben. Die Kosten einer dadurch verursachten Rechtsverfolgung sind vom Lieferanten zu tragen.

13. Geheimhaltung

13.1. Alle Angaben, Zeichnungen, Bilder, Fotos usw., die wir dem Lieferanten für die Herstellung des Vertragsgegenstands überlassen, dürfen nicht für andere Zwecke verwendet, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden.

13.2. Technische Unterlagen des Lieferanten werden vom Auftraggeber vertraulich behandelt. Sie bleiben geistiges Eigentum des Lieferanten.

14. Qualität und Prüfung

14.1. Nach Voranmeldung ist der Auftraggeber oder dessen Franchisegeber berechtigt, beim Lieferanten Qualitäts- und Terminaudits durchzuführen. Dadurch wird die Pflicht des Lieferanten zur vertragsgemässen Erfüllung weder geändert noch eingeschränkt.

15. Rechnung und Zahlungsfrist

15.1. Die Rechnung ist nach erfolgter Lieferung der Güter, per E-Mail oder Post an den Auftraggeber abzugeben. Warenrechnungen, die mit der Lieferung der Waren eingehen, sind nur für Zollzwecke bestimmt. Die Zahlung erfolgt, wenn nicht anders vereinbart, innerhalb 14 Tagen 2% Skonto oder 30 Tagen Netto. Die Zahlungs- und Skontofristen beginnen ab dem Datum des Posteinganges beim Rechnungsempfänger.

15.2. Der Auftraggeber kommt sofern nicht ein fester Zahlungstermin vereinbart wurde nur in Zahlungsverzug, wenn dieser nach Fälligkeit gemahnt wird. Im Falle eines Verzuges gilt ein maximaler Verzugszins von 5% p.a.

16. Erfüllungsort, anwendbares Recht, Gerichtsstand

16.1. Erfüllungsort ist der Sitz des Käufers.

16.2. Es gilt das Recht des Landes indem der Käufer ansässig ist mit Ausnahme des UN-Kaufrechts.

16.3. Gerichtsstand ist der Sitz des Käufers.

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